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Daseinsvorsorge ist ein unscharfer Begriff. Er umschreibt die
Bereitstellung der fur ein menschliches Dasein als notwendig
erachteten Guter und Leistungen durch den Staat. Beispielsweise
fallen hierunter die Gas-, Wasser- und Elektrizitatsversorgung,
Bildungs- und Kultureinrichtungen oder der Betrieb von
Krankenhausern. Durch die gemeinschaftlich bedingte Liberalisierung
der Monopolmarkte sowie ein damit einhergehendes geandertes
Staatsverstandnis wandelte sich die Funktion des Staates und seiner
Entitaten vom Entrepreneur der Daseinsvorsorgedienstleistungen zum
blossen Besteller entsprechender Leistungen. Um die
Funktionsfahigkeit der Daseinsvorsorge aufrechtzuerhalten, wurden
staatliche Ausgleichszahlungen an Unternehmen notwendig, die der
Staat mit der Erbringung unrentabler Aufgaben der Daseinsvorsorge
beauftragte.Die vorliegende Arbeit untersucht das Verhaltnis
derartiger Ausgleichszahlungen zum Beihilfenrecht der Europaischen
Union, das mit Art. 106 bis 108 AEUV jegliche und damit gerade
finanzielle Beihilfen an Unternehmen grundsatzlich verbietet.
Hierbei nimmt die Leitentscheidung des Europaischen Gerichtshofs in
der Rechtssache Altmark Trans aus dem Jahr 2003 eine prominente
Rolle ein, mit der der Gerichtshof Kriterien aufstellte, bei deren
Vorliegen staatliche Ausgleichszahlungen nicht unter den Tatbestand
des Art. 107 Abs. 1 AEUV fallen. Das Urteil loste eine intensiv
gefuhrte Diskussion aus, in deren Fokus die Praktikabilitat der vom
Gerichtshof aufgestellten Kriterien stand. Eine dogmatische
Betrachtung des Altmark-Trans-Urteils hingegen erfolgte auch fast
ein Jahrzehnt nach der Entscheidung zumeist nicht. Die vorliegende
Arbeit soll diese Lucke schliessen. Hierbei geht es insbesondere um
die Frage, ob der Altmark-Trans-Ansatz ein dem Beihilfentatbestand
des Art. 107 Abs. 1 AEUV immanentes Prinzip artikuliert oder
vielmehr eine durch Rechtsfortbildung vorgenommene tatbestandliche
Reduktion des Beihilfenbegriffs darstellt. Paul Malek, LL.M., ist
als Rechtsanwalt tatig und spezialisiert auf Prozessfuhrung
insbesondere in wirtschafts-, gesellschafts- und
vertragsrechtlichen Streitigkeiten. Ein besonderer Schwerpunkt
seiner Tatigkeit ist die Beratung von Unternehmen, Versicherern und
Managern bei Organ- und Berufshaftpflichtfallen.
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